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Episode Nr. 10 - Dashcam im Auto, immer erlaubter

Ärger vor Gericht, keine Beweise, widersprüchliche Zeugenaussagen und am Ende der ganze Aufwand umsonst, der böse Bube wird freigelassen, die eigene Schadenersatzklage abgewiesen oder der Bußgeldbescheid nicht aufgehoben. Wie gerne würde sich Lieutenant Frank Bullitt eine Dashcam in seinen 68er Mustang GT 390 Fastback schrauben. Darf er das, wird Staatsanwalt Walter Chalmers die Aufnahmen dem Gericht vorlegen und dürfen sie dann verwertet werden? 

Aber erst mal vorab, über was reden wir hier eigentlich? Dashcam, Carcam oder On-Board-Kamera.

„Wo simmer denn dran? Aha, heute krieje mer de Deschkem. Also, wat is en Deschkem? Da stelle mehr uns janz dumm. Und da sage mer so: En Deschkem, dat is ene jroße schwarze Kaste, der hat hinten un vorn e Loch. Dat eine Loch, dat is de Linse. Und dat andere Loch, dat krieje mer später."

Dashcam, aus englisch dash board „Armaturenbrett‘ und camera „Kamera“, ist eine Videokamera, die im Auto angebracht wird und ununterbrochen Aufnahmen in einer Schleife digital speichert. Nach Ablauf einer programmierbaren Zeit oder bei Erreichen des Speicherlimits werden ältere Aufnahmen überschrieben, sog. Loop-Aufnahme. Viele Kameras besitzen einen G-Sensor, der im Falle eines Unfalls das aktuelle Video mit einem Schreibschutz versieht. Damit wird sichergestellt, dass das Video nicht überschrieben wird. Manche Dashcams verfügen über einen integrierten GPS-Empfänger. In immer mehr Dashcams findet die aus dem Bereich von Überwachungskameras beliebte WDR-Technologie, englisch Wide Dynamic Range, ihren Einsatz. Diese Technologie ähnelt ein wenig der HDR-Technologie aus der Fotografie, wird über den Bildsensor gesteuert und hat den Vorteil, dass sie sich an schnell ändernde Lichtverhältnisse anpasst. Auch Fahrradfahrer tragen so eine Kamera am Lenker oder Helm, um den Verkehr zu filmen. In Deutschland werden sie immer beliebter und sind in anderen Ländern schon fast Standard.

Noch ist nicht zweifelsfrei geklärt, in welchem Umfang die Dashcam-Aufnahmen vor Gericht verwendbar sind. Es kommt bislang auf den Einzelfall an. 

Bei uns in Deutschland verstößt der Einsatz solcher Kameras gegen das Datenschutzrecht, da es sich dabei um eine unzulässige Videoüberwachung handeln kann. So sehen es zumindest die obersten Datenschutzbehörden seit Februar 2014. Die Videoüberwachung ohne konkreten Anlass etwa durch Autofahrer stelle einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der anderen Verkehrsteilnehmer dar. Es werden Autokennzeichen und Gesichter von Passanten aufgenommen und gespeichert. Das Interesse des Autofahrers, für den Fall eines Verkehrsunfalls Videoaufnahmen als Beweismittel zur Hand zu haben, rechtfertige diesen Eingriff nicht.

Es gibt derzeit keine klare Linie, ob Gerichte die Aufnahmen einer Kamera als Beweis verwerten dürfen oder nicht. Sie müssen jeden Fall einzeln bewerten, eine höchstrichterliche Entscheidung fehlt bisher ebenso wie eine gesetzliche Regelung.

Das Verwaltungsgericht Ansbach betont den Datenschutz, Urteil vom 12.08.2014, Az. AN 4 K 13.01634. Das Gericht musste den Bescheid des Bayerischen Landesamts für Datenschutz gegen einen Rechtsanwalt überprüfen. Die Behörde hatte ihm untersagt, die Kamera im öffentlichen Verkehrsraum permanent zu verwenden. Auch wenn der Bescheid aus formellen Gründen fehlerhaft war, stellte das Gericht fest, dass die Nutzung einer On-Bord-Kamera ohne konkreten Anlass gegen das Datenschutzrecht verstößt. Und das kann grundsätzlich sogar mit einem Bußgeld geahndet werden.

Aufnahmen als Beweis nicht zulässig

Amtsgericht München: In einem Beschluss hat ein Richter des Amtsgericht München sehr klar ausgeführt, dass Dashcam-Videos als Beweismittel in einem Zivilverfahren nicht verwertbar sind, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 345 C 5551/14). Die II. Instanz, siehe unten Landgericht München vom 14.10.2016, sieht es wahrscheinlich anders.

Landgericht Heilbronn: Das Gericht lässt die Aufzeichnungen einer Kamera ebenfalls nicht als Beweismittel zu, um den Unfallhergang zu rekonstruieren. Zudem sei die erstellte Videoaufzeichnung auch zeitlich nicht von vornherein auf das konkrete Unfallgeschehen eingegrenzt gewesen, Urteil vom 3.02.2015, Az. I 3 S 19/14.

Aufnahmen als Beweis zulässig

Oberlandesgericht Stuttgart: Das Gericht hält Video-Aufnahmen in einem Bußgeldverfahren als Beweis für zulässig. Das Bundesdatenschutzgesetz enthalte kein Beweisverwertungsverbot von solchen Videos für das Straf- und Bußgeldverfahren. Über die Verwertbarkeit sei deshalb immer im Einzelfall unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden, Beschluss vom 4.05.2016, Az. 4 Ss 543/15.

Amtsgericht München: Eine Richterin des Amtsgericht München hielt die Aufnahmen als Beweismittel in einem Zivilprozess durchaus für zulässig. Datenschutzrechtliche Bedenken hatte sie nicht. Der Fahrradfahrer, der wegen eines Unfalls einen Autofahrer verklagt hatte, verlor allerdings den Prozess. Denn au s den Videoaufzeichnungen ergab sich, dass sich der Radfahrer selbst nicht korrekt verhalten hatte, Urteil vom 6.06.2013, Az. 343 C 4445/13.

Amtsgericht Nienburg: Das Gericht hielt Dashcam-Aufnahmen in sehr engen Grenzen für verwertbar. Im konkreten Fall hatte der Autofahrer die Kamera erst eingeschaltet, nachdem der Angeklagte sehr dicht aufgefahren war. Die Aufzeichnung endete kurz nachdem die beiden Fahrzeuge auf einem Parkplatz stoppten, Urteil vom 20.01.2015, Az. 4 DS 520 Js 39473/14.

Amtsgericht Nürnberg eindeutig: Die Videoaufzeichnung diene vor allem dazu, dem Gericht eine richtige, mit dem wirklichen Sachverhalt übereinstimmende Entscheidung zu ermöglichen. Selbst ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz führe nicht dazu, dass das Gericht den Beweis nicht verwerten dürfe, Urteil vom 8.05.2015, Az. 18 C 8938/14.

Sehr ausführlich gab nun aktuell das Landgericht München Hinweise zur Verwertbarkeit mittels Dashcam oder On-Board-Kamera gewonnener Aufnahmen, Hinweisbeschluss vom 14.10.2016, Az. 17 S 6473/16.

Nur mal zur Info, welche Vorschriften dabei zu beachten waren: 
Kunsturhebergesetz § 22 S. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
Bundesdatenschutzgesetz § 6b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 2, S. 3
Straßenverkehrsgesetz § 7, § 17, § 18
Grundgesetz Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1

Hinweise des Gerichts:
1. Die Verwertbarkeit mittels sog. Dashcams oder On-Board-Kameras gefertigter Aufnahmen als Beweismittel im Zivilprozess setzt eine umfassende Abwägung der Interessen des Abgebildeten an einer selbstbestimmten Verwendung personenbezogener Datensätze einerseits und dem Beweissicherungsinteresse des Beweisführers andererseits voraus … 
2. Entscheidend für die Frage der Verwertbarkeit mittels einer Dashcam oder On-Board-Kamera gefertigter Aufnahmen ist auch, ob eine permanente oder eine anlassbezogene Aufzeichnung stattfindet, sowie, ob eine automatische Löschung oder Überschreibung der Aufzeichnungen innerhalb bestimmter Zeiträume erfolgt …

Zum Unfallhergang: … Ob der Sachverhalt im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben …
Insoweit ist es aus Sicht des Landgericht München fehlerhaft gewesen, dem klägerischen Beweisangebot - gerichtet auf Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens unter Einbeziehung der Aufzeichnungen der Dashcam und gerichtet auf Inaugenscheinnahme der Aufzeichnungen der Dashcam - nicht nachzukommen. Denn anders als das Amtsgericht meint, ist nicht stets von einer Unverwertbarkeit der Aufzeichnungen einer Dashcam auszugehen. Überdies ist nicht begründet, weshalb die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens zur Aufklärung des Unfallhergangs - ungeachtet der Verwertung der Dashcam-Aufzeichnungen - nicht geeignet sein soll. 

Im Einzelnen:

Die Kammer ist der Auffassung, dass es sich bei der Dashcam-Aufnahme um ein zulässiges Beweismittel handeln kann, das analog § 371 ZPO in Augenschein genommen werden kann und bei einem unfallanalytischen Sachverständigengutachten auch Berücksichtigung finden darf.

Beweisverwertungverbote sind in der ZPO ausdrücklich nicht normiert. Ein solches kann indes indiziert sein, wenn ein Beweismittel unter Verstoß gegen einfachgesetzliche Normen erlangt wird, und in diesem Fall nur ausnahmsweise eine Verwertbarkeit als Beweismittel zulässig sein, in Abhängigkeit vom Gegenüberstehen berechtigter Interessen im Verhältnis zur durch die einfach-gesetzliche Norm geschützte Sphäre und einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung der Parteien.

Im Zusammenhang mit Aufzeichnungen einer Dashcam oder On-Board-Kamera werden - wie beklagtenseits auch eingewandt - Verstöße gegen das Recht am eigenen Bild und gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, namentlich gegen § 22 S. 1 KunstUrhG und § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG, und damit Verstöße gegen einfach-gesetzliche Normen gerügt, die letztlich Ausprägung des über Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgten allgemeinen Persönlichkeitrechts sind.

Gemäß § 22 S. 1 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, es sei denn eine Einwilligung ist nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG deshalb nicht erforderlich, weil es sich um ein Bild handelt, auf dem die Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint (wegen § 23 Abs. 2 KunstUrhG jedoch wiederum vorbehaltlich der Verletzung eines berechtigten Interesses des Abgebildeten). Insoweit ist aus Sicht der Kammer zum einen bereits entscheidend, dass § 22 S. 1 KunstUrhG von vornherein schon nur zum Tragen kommen kann, wenn der Beklagte zu 1) als Person i.S.v. individualisiert erkennbar auf den Aufzeichnungen dargestellt und abgebildet ist. Das Herstellen von Aufzeichnungen selbst ist indes von vornherein schon nicht tatbestandsgemäß. Zum anderen ist aus Sicht der Kammer entscheidend, dass es am tatbestandlich verlangten Öffentlichkeitsbezug fehlt, wenn es um eine Vorlage und Inaugenscheinnahme in einer öffentlichen Verhandlung nach § 169 S. 1 GVG geht, denn insoweit geht die Kammer davon aus, dass der Begriff „Verbreiten“ teleologisch zu reduzieren ist, soweit es um eine Beweissicherung bzw. -verwertung in einem Gerichtsverfahren geht (so auch LG Frankenthal, Urteil vom 30.12.2015, Az. 4 O 358/15, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EMGR, Urteil vom 27.05.2014, Az. 10764/09). 

Bezogen auf die Dashcam-Aufzeichnungen des Klägers geht die Kammer davon aus, dass diese lediglich zur Beweissicherung und Beweisführung im hiesigen Rechtstreit verwendet werden sollten und nicht zur sonstigen Veröffentlichung bestimmt waren und auch künftig keine anderweitige Verwendung finden sollen, mithin keine Veröffentlichungsgefahr zu besorgen ist.

Gemäß § 6 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 2 und S. 3 BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischer Einrichtung (Videoüberwachung) und eine nachfolgende Datenverarbeitung bzw. -nutzung zulässig, soweit diese zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich sind, insbesondere keine Anhaltspunkte für überwiegende schutzwürdige Interesse des Betroffenen bestehen. Aus Sicht der Kammer ist bei der Aufzeichnung von Verkehrsvorgängen mittels einer Dashcam ein berechtigtes Interesse und ein hinreichend konkreter Verwendungszweck anzunehmen, als dass es um die Sicherung von Beweismitteln im Falle eines möglichen Verkehrsunfalls geht, insbesondere betreffend das Fahrverhalten und die Art der Unfallbeteiligung des Unfallgegners.

Aus Sicht der Kammer ist daher jedenfalls eine umfassende Interessen- und Güterabwägung geboten und vorzunehmen, die aus Sicht der Kammer indes nicht schon automatisch dazu führt, dass die Interessen des Abgebildeten oder dessen personenbezogenen Datensätze und die dahinter stehenden berechtigten Interessen an einer selbstbestimmten Verwendung als bedeutsamer oder schutzwürdiger einzustufen wären als das berechtigte Beweissicherungsinteresse. Insoweit ist aus Sicht der Kammer entscheidend, dass im Zusammenhang mit Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Belastungsintensität des Eingriffs ausschlaggebend ist, die wiederum davon abhängt ob die Intimsphäre als Kernbereich der privaten Lebensführung, die Privat- und Geheimsphäre als durch einen Sozialbezug geprägter Bereich der privaten Lebensgestaltung oder aber die Sozial-, Öffentlichkeits- und Individualsphäre als Bereich der Teilnahme am öffentlichen Leben betroffen ist. Denn die Belastungsintensität ist etwa bezogen auf die Intimsphäre als sehr hoch einzustufen, während die Belastungsintensität bezogen auf die Individualsphäre deutlich niedriger zu bewerten ist.

Bezogen auf die Dashcam-Aufzeichnungen eines Verkehrsunfalls ist aus Sicht der Kammer lediglich die Individualsphäre betroffen (so auch LG Frankenthal, Urteil vom 30.12.2015, Az. 4 O 358/15), nicht etwa der Kernbereich der privaten Lebensführung (wie etwa bei einem Zugang zum Privatgrundstück oder einer Tiefgarage einer Eigentümergemeinschaft oder am Arbeitsplatz).

Umgekehrt verlangt das verfassungsrechtlich in Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsstaatsprinzip sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich, dass angebotene Beweise durch die Gerichte berücksichtigt werden, gerade auch weil das Streben nach materiell richtigen Entscheidungen als im Interesse des Gemeinwohls liegend zu bewerten sind. Das Interesse einer Partei an einer Sicherung von Beweismitteln allein ist zwar grundsätzlich nicht ausreichend, kann aber dann ein besonderes Gewicht erlangen, wenn sich der Beweisführer in einer notwehr- bzw. notstandsähnlichen Situation befindet, insbesondere etwa weil ihm keine anderen Mittel zur Beweisvorsorge in der konkreten Situation zur Verfügung stehen. Davon kann insoweit aufgrund der Schnelle und Unvorhersehbarkeit von Unfallereignissen vor Fahrtantritt ausgegangen werden.

Entscheidend für die Frage der Verwertbarkeit ist dabei für die Kammer, ob eine permanente oder eine anlassbezogene Aufzeichnung mit der klägerischen Dashcam stattfindet, insbesondere aber auch, ob eine automatische Löschung oder Überschreibung der Aufzeichnungen innerhalb von bestimmten Zeiträumen erfolgt (vgl. Insoweit auch LG Frankenthal, Urteil vom 30.12.2015, Az. 4 O 358/15). Dies ist bislang aus Sicht der Kammer nicht hinreichend aufgeklärt. Die durch das Amtsgericht getroffenen Feststellungen, namentlich dass es sich bei der Kamera (nach Angaben des Klägers) um eine solche handelt, die fortlaufend aufzeichnet, und mit einem Saugknopf vorne an der Windschutzscheibe installiert ist, genügen daher nicht.

Dem Kläger wird vom Landgericht aufgegeben, die technischen Daten der am Unfalltag zum Einsatz gebrachten Dashcam mitzuteilen, die Auskunft darüber geben, wie die Aufzeichnungen initiiert und gespeichert werden sowie ob eine automatische Löschung oder Überschreibung der Aufzeichnungen innerhalb von bestimmten und wenn ja, in welchen Zeitabständen erfolgt.
Hinsichtlich einer weiteren Anforderung der Videoaufzeichnungen der Dashcam und deren Berücksichtigung bei der weiteren Beweisaufnahme wird eine gesonderter Weisung der Kammer nach Ablauf der bestimmten Frist ergehen.

Für Lieutenant Frank Bullitt und alle anderen Mustang-Fahrerinnen und -fahrer heißt das zusammengefasst:

Eine so genannte Dashcam ist gesetzlich nicht verboten.
Wer aber mit der Kamera permanent ohne konkreten Anlass den Verkehr filmt, verletzt das Datenschutzrecht.
Die Gerichte sind sich derzeit noch nicht einig, ob die Aufnahmen einer Dashcam als Beweismittel in einem Zivil- oder Strafverfahren zulässig sind. Es kommt auf den Einzelfall an.
Entscheidend ist, ob der Fahrer die Kamera aus einem konkreten Anlass ein- und wieder ausschaltet, sowie ob eine automatische Löschung oder Überschreibung der Aufzeichnungen innerhalb von bestimmten Zeitabständen erfolgt. Solche Aufnahmen dürften zulässig sein. 
Klarheit wird es erst mit einer höchstrichterlichen Entscheidung oder einer gesetzlichen Regelung geben.

 

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